Wettanbieter ohne Schufa 2026: Welche Anbieter sind erlaubt und was ist mit der SCHUFA?
Wer nach „Wettanbietern ohne SCHUFA“ sucht, will in den meisten Fällen keine Spuren in seiner Bonitätsakte vermeiden – er sucht nach Anbietern, die sich ohne die übliche Identitätsprüfung schnell nutzen lassen. Beide Wünsche laufen auf dasselbe Problem zu: Wer in Deutschland Sportwetten legal anbieten will, muss die Identität jedes Spielenden prüfen, bevor eine Auszahlung möglich ist. Diese Prüfung läuft nicht einheitlich – manche Veranstalter fragen Daten bei der SCHUFA Holding AG ab, andere nutzen alternative Verfahren wie die SCHUFA-IBAN-Methode oder Video-Ident. Angebote, die „ohne SCHUFA“ werben, sind in aller Regel keine Anbieter mit deutscher Erlaubnis, sondern sitzen in Curaçao, auf den Komoren oder in anderen Jurisdiktionen ohne deutsche Aufsicht. Der folgende Text trennt beides auseinander und zeigt, was die Erlaubnis der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder (GGL) konkret bedeutet.

Datenstand: 17. Oktober 2026; geprüft gegen die Whitelist der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder (GGL), Stand 02.10.2026.
Die Rechtslage: Warum die Identitätsprüfung nicht verhandelbar ist
Eine Wette ohne Identitätsprüfung ist in Deutschland keine Wette mit höherem Komfort, sondern eine Wette ohne Erlaubnis. Der Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021), in Kraft seit dem 1. Juli 2021, verpflichtet jeden Veranstalter von Sportwetten im Internet, die Identität seiner Spielenden vor der Kontoeröffnung vollständig zu prüfen (§ 6a GlüStV). Wer das nicht tut, bietet ohne Erlaubnis an, und das ist unerlaubtes Glücksspiel im Sinne von § 4 Abs. 1 GlüStV. Die Folge ist nicht abstrakt: Die GGL kann Anbieter auffordern, Zahlungen zu blockieren, und kann Netzsperren durchsetzen (§ 9 GlüStV); die Staatsanwaltschaft kann das Organisieren solcher Angebote nach § 284 StGB verfolgen, das Bewerben nach einer separaten Norm mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe, die Teilnahme nach § 285 StGB bis zu sechs Monaten. Für Spielende bedeuten diese Angebote vor allem eines: keine deutsche Aufsicht, keine Sperrdatei, keine Limits, keine deutsche Rückzahlungspflicht des Veranstalters bei Streit.
Die Erlaubnis selbst erteilt seit dem 1. Juli 2021 die GGL mit Sitz in Halle (Saale) für ganz Deutschland, gestützt auf § 9a Abs. 1 Nr. 3 und § 27f Abs. 1 GlüStV. Sie überwacht die Anbieter und kann Bußgelder verhängen (§ 28a). Die zentrale Datei, an der jede Erlaubnis sichtbar wird, ist die Whitelist nach § 9 Abs. 8 GlüStV. Sie enthält ausschließlich Anbieter, denen die GGL eine deutsche Erlaubnis erteilt hat. Im Stand vom 02.10.2026 listet sie 30 Einträge – 27 Inhaber einer Sportwetten-Erlaubnis (zwei davon zusätzlich mit Pferdewetten), drei weitere nur für Pferdewetten. Jede dort aufgeführte Domain ist eine .de-Domain. Wichtig: Eine .de-Domain allein beweist nichts – entscheidend ist allein die Eintragung in der Whitelist.
Die erste Erlaubnis läuft nach § 4c Abs. 1 GlüStV fünf Jahre, eine Folgeerlaubnis ebenfalls. Die Whitelist zeigt ausschließlich Ausstellungsdaten, kein Enddatum. Wer eine Erlaubnis prüft, sieht also nur, dass sie zu einem bestimmten Stichtag erteilt oder verlängert war; ob sie noch besteht, kann sich seitdem geändert haben. Für die im Folgenden genannten Anbieter gilt der Whitelist-Stand 02.10.2026.
Wetten dürfen nach § 21 Abs. 1 GlüStV nur auf feste Quoten für das Endergebnis eines Ereignisses, einen Abschnitt davon oder ein Vorkommnis im Ereignis gesetzt werden, als Einzel- oder Kombinationswette. Welche Wetten konkret erlaubt sind, legt die GGL im Sportwettprogramm fest (§ 21 Abs. 5). Live-Wetten (§ 21 Abs. 4) sind während eines laufenden Ereignisses nur auf das Endergebnis sowie auf das nächste Tor, den nächsten Satz oder eine vergleichbare Komponente erlaubt – in Sportarten, in denen solche Ereignisse selten sind. „Nächstes Tor im Fußball“ ist erlaubt, „nächster Punkt im Tennis“ nicht. Ausgeschlossen sind Ereignisse mit überwiegend Minderjährigen oder Amateuren (die GGL-Praxis wertet Fußball unterhalb der 3. Liga als Amateurbereich), manipulationsanfällige Wetten und Wetten auf Regelverstöße oder deren Sanktionierung. Wetten auf soziale oder politische Ereignisse sind nicht zulässig. E-Sports: Die GGL teilt ausdrücklich mit, dass E-Sports kein Sport im Sinne des GlüStV ist und Wetten darauf nicht angeboten werden dürfen – es existiert in Deutschland kein lizenziertes E-Sports-Wettangebot. Auszahlungen erfolgen erst nach dem offiziellen Ereignisende. Es gibt keine gesetzliche Obergrenze für den einzelnen Wetteinsatz.
Der EuGH-Vorlagefall Tipico und die Frage der Rückzahlung
Die Frage, was mit verlorenem Einsatz bei einem nicht erlaubten Anbieter passiert, ist seit Jahren offen und liegt jetzt in Luxemburg. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 25. Juli 2024 (Az. I ZR 90/23) dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt, ob die Dienstleistungsfreiheit einer Nichtigkeit von Sportwettenverträgen entgegensteht; ein Kläger fordert von Tipico mehr als 3.700 € Verluste aus Sportwetten der Jahren 2013 bis 2018 zurück. Am 19. März 2026 hat der EuGH-Generalanwalt Nicholas Emiliou in der Rechtssache C-530/24 (Tipico) in seinen Schlussanträgen die Position vertreten, dass eine Rückzahlungspflicht grundsätzlich möglich sei – mit einer Ausnahme: Wenn Behörden zugesichert haben, die Erlaubnispflicht vorerst nicht durchzusetzen, entfalle der Anspruch. Was der EuGH entscheidet, steht noch aus. Für Spielende heißt das: Eine Rückzahlung ist nicht versprochen, aber auch nicht ausgeschlossen; sie hängt vom Ausgang des Verfahrens ab.
Spielerschutz und Identität: Warum „anonym“ in Deutschland wörtlich nicht funktioniert
Spielerschutz wirkt nur, wenn er die richtige Person trifft. Das ist der Grund, warum die deutsche Regulierung die Identitätsprüfung mit dem Schutzsystem verkettet und nicht davon trennt. Drei Mechanismen greifen ineinander, und alle drei hängen am verifizierten Konto.

OASIS – die Sperrdatei
OASIS ist das bundesweite Spielersperrsystem nach §§ 8, 8a GlüStV. Jeder Anbieter mit deutscher Erlaubnis muss bei der Registrierung und bei jedem Login abgleichen, ob die Person gesperrt ist. Eine Selbstsperre dauert mindestens drei Monate, wenn der oder die Spielende eine Frist nennt, ansonsten mindestens ein Jahr. Der Panikbutton nach § 6i Abs. 3 GlüStV löst eine sofortige 24-Stunden-Sperre aus. Anbieter ohne deutsche Erlaubnis sind weder an OASIS angeschlossen noch verpflichtet, eigene Sperren zu respektieren.
LUGAS und das Einzahlungslimit
LUGAS ist die technische Anbindung an die Limitdatei und die Aktivitätsdatei. Die Limitdatei begrenzt die Einzahlungen jedes Spielenden über alle Anbieter hinweg auf 1.000 € pro Kalendermonat, sofern der Anbieter keine höhere individuelle Grenze setzt (§ 6c Abs. 1 GlüStV). Eine Anhebung auf bis zu 10.000 € ist nur bei nachweisbarer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit möglich – eine Selbsterklärung reicht nicht. Zwischen 10.000 € und 30.000 € dürfen höchstens ein Prozent der aktiven Spielenden eines Anbieters liegen. Eine Senkung gilt sofort, eine Anhebung erst nach sieben Tagen. Die Aktivitätsdatei nach § 6h GlüStV verhindert paralleles Spielen bei mehreren Anbietern. Auch hier gilt: Anbieter ohne deutsche Erlaubnis sind an LUGAS nicht angeschlossen.
Identitätsprüfung vor Spielbeginn
Vor der vollständigen Verifizierung darf ein Anbieter nach § 6a GlüStV das Konto höchstens 72 Stunden lang mit einem Einzahlungslimit von 100 € nutzen, Auszahlungen sind in dieser Phase ausgeschlossen. Erst nach bestandener Identitätsprüfung wird das Konto voll spiel- und auszahlungsfähig. Für die Prüfung selbst schreibt der GlüStV kein Verfahren vor – die Anbieter wählen, ob sie Daten bei Auskunfteien wie der SCHUFA Holding AG, einen Video-Ident-Dienst, die SCHUFA-IBAN-Methode oder ein anderes Verfahren nutzen. Wichtig für die Frage „ohne SCHUFA“: Eine SCHUFA-Anfrage ist nicht verpflichtend, eine Identitätsprüfung schon.
Die SCHUFA-IBAN-Methode als gängiges alternatives Verfahren
Winamax, ein Anbieter mit deutscher Erlaubnis, nutzt für die Identitätsprüfung die SCHUFA-IBAN-Methode: Der Spielende gibt seine IBAN an, und es wird geprüft, ob er oder sie Inhaber des zugehörigen deutschen Bankkontos ist. Eine SCHUFA-Auskunft im klassischen Sinne – also ein Bonitätsnachweis – findet dabei nicht statt; geprüft wird ausschließlich die Kontoinhaberschaft. Stimmen die Angaben nicht überein, können sie im nächsten Schritt korrigiert werden. Das Verfahren belastet die SCHUFA-Akte also nicht mit einer Bonitätsanfrage – und beantwortet trotzdem die Frage, ob der Spielende der ist, der er als vorgibt.
Erwarteter Verlust durch das Einzahlungslimit als Rechenbeispiel
Die monatliche Obergrenze von 1.000 € ist kein Schutz, der nichts kostet. Sie kostet genau das, was ein durchschnittlicher Wettmarkt dem Spielenden nimmt – die Marge. Wird der Betrag von 1.000 € einmal vollständig auf einem Zwei-Wege-Markt zu Quoten 1,90 / 1,90 gesetzt, ergibt sich rechnerisch: Auszahlungsquote 1 ÷ (1/1,90 + 1/1,90) ≈ 0,5263, Marge ≈ 47,4 % Reines. Der erwartete Verlust entspricht 1.000 € × 47,4 % ≈ 474 €. Es handelt sich um einen statistischen Mittelwert über viele Wetten, nicht um eine Vorhersage für eine einzelne Wette. Für Spielende, die ihr monatliches Budget vollständig ausschöpfen, ist das die Größenordnung, mit der die Marge das Limit auflöst.
Dieses Ergebnis ist ein Erwartungswert, kein versprochener Verlust – und kein Grund, das Limit zu umgehen. Wer das Limit umgeht, indem er zu einem Anbieter ohne deutsche Erlaubnis wechselt, verliert im selben Markt statistisch denselben Anteil, hat aber zusätzlich keinen Schutz durch OASIS, LUGAS und die GGL.
Grundlagen: Wie die GGL-Whitelist funktioniert und was dort steht
Die Whitelist ist keine Suchmaschine und keine Empfehlungsliste. Sie ist die amtliche Datei der Anbieter, denen die GGL eine deutsche Erlaubnis erteilt hat. Sie lässt sich auf der Webseite der GGL abrufen. Die Prüfung erfolgt am besten direkt auf der Liste, weil nur die Listung die Erlaubnis belegt.

Für jeden Eintrag zeigt die Whitelist den Anbieter – also die Firma, die die Erlaubnis hält – und die Domain, für die die Erlaubnis gilt. Eine Erlaubnis kann für mehrere Domains gelten, aber nur die in der Whitelist genannte Domain nimmt Sportwetten entgegen; andere Domains derselben Firma fallen unter andere Erlaubnisse oder haben gar keine. Die GGL listet das Datum der Ersterlaubnis und das Datum der jeweils letzten Folgeerlaubnis, nicht das Enddatum. Wer wissen will, ob eine Erlaubnis noch besteht, sieht also nur den Stand der Liste.
Die im Folgenden genannten Anbieter sind auf der Whitelist mit einer Sportwetten-Erlaubnis eingetragen. Sie sind hier aufgeführt, weil sie zur Frage „Wettanbieter ohne SCHUFA“ gehören – nicht als Empfehlung. Die Reihenfolge entspricht der Reihenfolge der Whitelist-Sortierung in der Liste der Inhaber, sie ist keine Rangfolge nach Qualität.
| Anbieter | GGL-Whitelist-Status und Erlaubnisinhaber | Sportwetten-Erlaubnis seit |
|---|---|---|
| Bet3000 | Whitelist-Eintrag für Bet3000.de, Inhaberin I.B.C. Sportsbetting Limited, Sitz Ta’Xbiex, Malta | 22.04.2026 |
| NEO.bet | Whitelist-Eintrag für NEO.bet, Inhaberin Greenvest Betting Limited, Erstdatum 09.10.2020, Folgeerlaubnis 22.12.2022 | 09.10.2020 |
| AdmiralBet | Whitelist-Eintrag für Admiralbet.de, Inhaberin Greentube Betting Malta Limited, Erstdatum 09.10.2020, Folgeerlaubnis 13.12.2022, weitere 29.07.2024 | 09.10.2020 |
| MERKUR BETS | Whitelist-Eintrag für MERKUR BETS, Inhaberin Merkur Bets Malta Limited, Sitz St. Julian’s, Malta | 06.11.2023 |
| Tiptorro | Whitelist-Eintrag für Tiptorro.de, Inhaberin Torro Tec Limited (Malta), Erstdatum 30.06.2021, Folgeerlaubnis 27.12.2022 | 30.06.2021 |
| DAZN Bet | Whitelist-Eintrag für DAZN Bet, Inhaberin DZBT Operations Limited, Sitz Zebbug, Malta | 22.08.2023 |
| LeoVegas Sport | Whitelist-Eintrag für Leovegas.de, Inhaberin LVSports Limited, Erlaubnis für Sportwetten seit 21.10.2024 | 21.10.2024 |
| bet-at-home | Whitelist-Eintrag für Bet-at-home.de, Inhaberin Bet-at-home.com Internet Limited, Erstdatum 02.11.2020, Folgeerlaubnis 22.12.2022 | 02.11.2020 |
| bet365 | Whitelist-Eintrag für Bet365.de, Inhaberin Hillside (Europe) ENC, Sitz Ta’Xbiex, Malta | nicht ausgewiesen |
| betway | Whitelist-Eintrag für Betway.de, Inhaberin Betway Limited, Erstdatum 09.03.2021, Folgeerlaubnis 23.12.2022 | 09.03.2021 |
| ODDSET | Erlaubnis durch das Regierungspräsidium Darmstadt vom 15.12.2022, Aufsicht durch die GGL, Hansering 15, 06108 Halle (Saale) | 15.12.2022 |
| VBET | Whitelist-Eintrag für Vbet.de, Inhaberin SCGO Limited, Sitz St. Julian’s, Malta | 05.12.2023 |
Die Tabelle zeigt, was die Whitelist preisgibt: Inhaber und Erlaubnis. Sie zeigt nicht, welcher Anbieter die SCHUFA abfragt. Das hängt vom jeweiligen Verfahren ab, das jeder Anbieter in seinen eigenen AGB beschreibt. Wer vor der Registrierung wissen will, ob eine SCHUFA-Anfrage erfolgt, liest die AGB des Anbieters – oder entscheidet sich bewusst für einen Anbieter mit SCHUFA-IBAN-Methode, der ohne klassische Bonitätsabfrage auskommt.
Anbieter im Vergleich: Lizenz, Identitätsprüfung und Spielerschutz
Im Folgenden sind die in der Tabelle genannten lizenzierten Anbieter in alphabetischer Reihenfolge beschrieben. Die Beschreibungen stützen sich ausschließlich auf die Whitelist der GGL (Stand 02.10.2026) und auf öffentlich zugängliche Angaben der Anbieter. Sie sind kein Testbericht und keine Empfehlung.
AdmiralBet
AdmiralBet betreibt die Domain Admiralbet.de und ist mit einer Sportwetten-Erlaubnis auf der Whitelist geführt. Inhaberin ist die Greentube Betting Malta Limited. Die Ersterlaubnis datiert auf den 09.10.2020, eine Folgeerlaubnis auf den 13.12.2022, eine weitere auf den 29.07.2024. Daneben besteht eine Erlaubnis für virtuelle Automatenspiele auf slots.admiralbet.de seit dem 28.09.2022. Welches konkrete Verfahren AdmiralBet zur Identitätsprüfung einsetzt, ist nicht Bestandteil der Whitelist und wird in den AGB beschrieben. Für Spielende mit deutscher Erlaubnis gelten OASIS, LUGAS, das 1.000-€-Standardlimit und die Pflicht zur Verifizierung. AdmiralBet ist ein Slot-Anbieter mit Sportwetten-Zweig; wer Slots und Sportwetten aus einer Hand möchte, findet beides unter einer Erlaubnis.
Bet3000
Bet3000 ist mit der Domain Bet3000.de auf der Whitelist eingetragen, Inhaberin ist die I.B.C. Sportsbetting Limited mit Sitz in Sliema, Malta. Die Erlaubnis wurde am 22.04.2026 erteilt. Die I.B.C. Sportsbetting Limited betreibt auch Wettarena; in deren AGB ist die SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden, als mögliche Quelle für Identitätsabfragen genannt. Für die SCHUFA-Frage bedeutet das: Dieser Inhaber behält sich SCHUFA-Abfragen ausdrücklich vor, ohne sie verpflichtend zu machen. Welche Verfahren tatsächlich zum Einsatz kommen, hängt vom Einzelfall ab. Wer eine SCHUFA-Anfrage sicher vermeiden will, liest die AGB der konkreten Domain vor der Registrierung.
bet365
Bet365 ist mit der Domain Bet365.de auf der Whitelist eingetragen, Inhaberin ist die Hillside (Europe) ENC mit Sitz in Ta’Xbiex, Malta. Das Erstdatum der Erlaubnis ist in der Whitelist nicht explizit aufgeführt; die Listung selbst bestätigt die Erlaubnis zum Stand 02.10.2026. Die Identitätsprüfung richtet sich nach den allgemeinen deutschen Vorgaben für lizenzierte Anbieter. Wer den Anbieter nutzt, ist an die deutsche Erlaubnis gebunden und damit an OASIS, LUGAS, das 1.000-€-Limit und das Zahlungskonto auf den eigenen Namen.
bet-at-home
bet-at-home ist mit der Domain Bet-at-home.de auf der Whitelist geführt. Inhaberin ist die Bet-at-home.com Internet Limited. Die Ersterlaubnis datiert auf den 02.11.2020, eine Folgeerlaubnis auf den 22.12.2022, dazu eine Erlaubnis für virtuelle Automatenspiele seit dem 28.12.2022. Auch hier beschreibt die Whitelist nicht das Identitätsverfahren. Die Spielbedingungen – OASIS, LUGAS, 1.000 €, deutsches Bankkonto – gelten für jeden Anbieter auf der Liste gleichermaßen. bet-at-home ist als langjähriger Anbieter mit langer Whitelist-Historie auffällig; für die SCHUFA-Frage ändert das nichts, weil jedes Verfahren vom Anbieter selbst festgelegt wird.
betway
betway ist mit der Domain Betway.de auf der Whitelist eingetragen, Inhaberin ist die Betway Limited. Erstdatum 09.03.2021, Folgeerlaubnis 23.12.2022, eine Erlaubnis für virtuelle Automatenspiele seit dem 02.10.2026. Auch hier ist das konkrete Identitätsverfahren nicht aus dem Whitelist-Eintrag abzuleiten. Wer die SCHUFA-Frage vor der Registrierung klären will, muss die AGB lesen.
DAZN Bet
DAZN Bet betreibt die Domain DAZN Bet und ist auf der Whitelist mit der DZBT Operations Limited als Inhaberin geführt, Sitz Zebbug, Malta. Die Erlaubnis datiert auf den 22.08.2023. DAZN bringt die Sportwetten in eine bestehende Streaming-Marke ein; für die Identitätsprüfung gelten die deutschen Regeln. Welches Verfahren DAZN Bet konkret nutzt, ist aus den vorliegenden Quellen nicht zu belegen.
LeoVegas Sport
LeoVegas Sport ist mit der Domain Leovegas.de auf der Whitelist geführt, Inhaberin ist die LVSports Limited. Die Erlaubnis für Sportwetten besteht seit dem 21.10.2024, die für virtuelle Automatenspiele seit dem 27.02.2023. Auch hier ist das Identitätsverfahren nicht aus der Whitelist ableitbar.
MERKUR BETS
MERKUR BETS betreibt die Domain MERKUR BETS und gehört zur Merkur Bets Malta Limited mit Sitz in St. Julian’s, Malta. Die Erlaubnis datiert auf den 06.11.2023. Daneben führt die Merkur Bets Malta Limited in der Whitelist die Domains Merkur-sports.de und Xtip.de (Erstdatum 09.10.2020, Folgeerlaubnis 22.12.2022) sowie Merkurslots.de (Sportwetten ab 06.11.2023). Welches Verfahren MERKUR BETS zur Identitätsprüfung nutzt, ist nicht im Whitelist-Eintrag hinterlegt.
NEO.bet
NEO.bet ist mit der Domain NEO.bet auf der Whitelist geführt, Inhaberin ist die Greenvest Betting Limited. Erstdatum 09.10.2020, Folgeerlaubnis 22.12.2022. NEO.bet gehört damit zu den früh lizenzierten Anbietern, was sich in der langen Whitelist-Historie widerspiegelt – für die SCHUFA-Frage ist das irrelevant, weil das Identitätsverfahren vom Anbieter selbst gewählt wird.
ODDSET
ODDSET weicht von den anderen Anbietern ab: Die Erlaubnis wurde nicht von der GGL erteilt, sondern vom Regierungspräsidium Darmstadt mit Bescheid vom 15.12.2022 für den Internet- und den stationären Vertrieb. Aufsichtsbehörde ist die GGL, Hansering 15, 06108 Halle (Saale). ODDSET gehört zur ODDSET Sportwetten GmbH. Auch hier sind OASIS, LUGAS, das 1.000-€-Standardlimit und die Pflicht zur Verifizierung verpflichtend. ODDSET ist einer der traditionsreichsten Anbieter Deutschlands; der frühere Vertrieb über das Lotto-System erklärt das besondere Erlaubnisverfahren.
Tiptorro
Tiptorro betreibt die Domain Tiptorro.de, Inhaberin ist die Torro Tec Limited mit Sitz in Malta. Erstdatum 30.06.2021, Folgeerlaubnis 27.12.2022. Tiptorro vertreibt seine App, die im App Store von der Torro Tec Limited angeboten wird; das App-Profil beschreibt Tiptorro als behördlich zugelassenen Sportwettveranstalter unter Aufsicht der GGL. Auch hier ist das konkrete Identitätsverfahren nicht aus der Whitelist abzuleiten.
VBET
VBET betreibt die Domain Vbet.de und gehört zur SCGO Limited mit Sitz in St. Julian’s, Malta. Die Erlaubnis datiert auf den 05.12.2023. Die SCGO Limited ist auf der Whitelist auch für die Domain Maxi333.de geführt (Virtuelle Automatenspiele, Erstdatum 21.06.2024). Auch hier gelten die deutschen Pflichten für OASIS, LUGAS, das 1.000-€-Limit und die Zahlung auf ein Konto im eigenen Namen.
Winamax – das SCHUFA-IBAN-Verfahren
Winamax verwendet als Identitätsverfahren die SCHUFA-IBAN-Methode: Der Spielende gibt seine IBAN an, und es wird geprüft, ob er Inhaber des zugehörigen deutschen Bankkontos ist. Eine SCHUFA-Auskunft zur Bonität findet dabei nicht statt; geprüft wird ausschließlich die Kontoinhaberschaft. Stimmen die Angaben nicht überein, können diese im nächsten Schritt korrigiert werden. Das Verfahren zeigt, dass eine Identitätsprüfung „ohne SCHUFA“ – im Sinne einer Bonitätsabfrage – möglich ist, ohne den legalen Rahmen der deutschen Erlaubnis zu verlassen.
Anbieter ohne deutsche Erlaubnis: Was „ohne SCHUFA“ im Zweifel bedeutet
Mehrere Anbieter, die im Marketing mit „ohne SCHUFA“ werben, sind auf der Whitelist der GGL nicht eingetragen. Sie besitzen keine deutsche Sportwetten-Erlaubnis, sind weder an OASIS noch an LUGAS angeschlossen und können in Deutschland rechtlich belangt werden. Ihr Angebot richtet sich häufig an Spielende in Deutschland, ohne dort eine Erlaubnis zu haben. Nachfolgend werden einige dieser Marken hinsichtlich ihrer Lizenzlage eingeordnet.
Boomerang Bet
Boomerang Bet betreibt die Domain Boomerang.bet und ist nicht auf der GGL-Whitelist eingetragen. Das Angebot umfasst die Bereiche „Sport“, „In-Play“, „Esports“ und „Top leagues“ sowie eigene „Sportsbook Rules“. Lizenz laut Drittquellen: Curaçao. Eine Curaçao-Lizenz hat in Deutschland keine Relevanz. Für Spielende in Deutschland handelt es sich um ein Angebot ohne deutsche Erlaubnis.
Allyspin
Allyspin betreibt die Domain Allyspin.com und ist ebenfalls nicht auf der GGL-Whitelist eingetragen. Das Angebot umfasst einen „Sportsbook“-Bereich mit Live-Wetten und virtuellen Sportarten sowie Fußball, Tennis, Tischtennis, Basketball, Eishockey, American Football und Baseball. Lizenz laut Drittquellen: Curaçao. Auch hier gilt: keine deutsche Erlaubnis, kein OASIS, kein LUGAS, keine deutsche Aufsicht.
Sportaza
Sportaza betreibt die Domain Sportaza.com. In der Fußzeile gibt der Anbieter an, von der Regierung der Autonomen Insel Anjouan, Union der Komoren, lizenziert und reguliert zu sein, und nennt die Lizenznummer ALSI-202606064-FI2. Anjouan hat in Deutschland keine Relevanz. Sportaza ist nicht auf der Whitelist, kein OASIS, kein LUGAS.
Playzilla
Playzilla betreibt die Domain Playzilla.com und ist ebenfalls nicht auf der GGL-Whitelist eingetragen. Das Angebot umfasst einen Sportsbook-Bereich mit Live-Wetten und virtuellen Sportwetten. Lizenz laut Drittquellen: Curaçao. Auch hier kein deutscher Schutzrahmen.
Für Spielende in Deutschland folgt aus dieser Konstellation: Wer bei Boomerang Bet, Allyspin, Sportaza oder Playzilla spielt, spielt auf einer Plattform ohne deutsche Erlaubnis. Die GGL hat am 17. September 2026 Verbraucherinnen und Verbraucher ausdrücklich vor der Teilnahme an illegalen Angeboten gewarnt, darunter namentlich „Platincasino“ als Beispiel. Zahlungen lassen sich aus deutscher Sicht nicht ohne Weiteres zurückholen – die oben dargestellte EuGH-Vorlage zur Tipico-Rückzahlung betrifft einen ähnlichen Fall, ist aber noch nicht entschieden.
Was die GGL-Whitelist zeigt – und was nicht
Die Whitelist ist die einzige verlässliche Quelle für die Frage „Hat dieser Anbieter eine deutsche Erlaubnis?“. Sie zeigt vier Dinge: Den Inhaber der Erlaubnis (in aller Regel eine Malta-GmbH), die Domain, für die die Erlaubnis gilt, das Datum der Ersterlaubnis und das Datum der letzten Folgeerlaubnis. Sie zeigt nicht: Den Endtermin der Erlaubnis, das konkrete Identitätsverfahren, die Zahlungswege oder die Mindestquoten für Werbeangebote. Die letzten drei Punkte regelt jeder Anbieter in seinen eigenen Bedingungen.
Was die Whitelist ebenfalls nicht zeigt: Die Konzernstruktur hinter dem Inhaber. Wer zu „LeoVegas“, „bet365“, „bet-at-home“ oder „betway“ surft, landet bei einem internationalen Markennamen, dessen deutsche Erlaubnis eine eigene GmbH-GmbH trägt. Konzern und Erlaubnisinhaber sind nicht dasselbe; die Erlaubnis gilt für die in der Whitelist genannte Domain, nicht für die Marke als solche.
Was die Identitätsprüfung konkret kostet – und was nicht
Die Identitätsprüfung ist kostenlos, sie verzögert die Auszahlung um wenige Minuten bis wenige Tage, je nach Verfahren. Die SCHUFA-IBAN-Methode kostet keinen SCHUFA-Score-Eintrag im klassischen Sinn, eine SCHUFA-Abfrage im engeren Sinn schon – der Eintrag kann, abhängig vom Verfahren, erfolgen. Wer eine SCHUFA-Eintragung sicher vermeiden will, geht den Weg über Anbieter, die alternative Verfahren anbieten, oder verzichtet auf Wettanbieter mit Erlaubnis, nimmt dann aber die oben dargestellten Folgen in Kauf.
Zahlungswege: Warum nur eigene IBAN zählt
§ 6b Abs. 4 GlüStV erlaubt nur Zahlungen von einem Zahlungskonto, das auf den Namen des Spielenden lautet und bei einem Institut besteht, das dem Geldwäschegesetz unterliegt. Anonyme Zahlungsmittel sind ausgeschlossen. Krypto und anonymer Prepaid sind damit aus dem lizenzierten Markt heraus definiert; nicht, weil der Gesetzgeber Krypto verbietet, sondern weil er anonymer Zugang nicht akzeptiert. Welche konkreten Zahlungsmarken ein Anbieter akzeptiert, ist seine eigene Entscheidung und steht in seinen AGB. Spielergelder liegen auf einem insolvenzgeschützten Treuhandkonto; bei Kontoschließung wird der Saldo innerhalb von fünf Werktagen ohne Gebühren ausgezahlt (§ 6b Abs. 6-7 GlüStV).
Werbeangebote und Sportwettensteuer
Die Werbung für Sportwetten richtet sich nach § 5 GlüStV: Nur Erlaubnisinhaber dürfen werben. Die 6-21-Uhr-Sperre für Werbung gilt für Slots, Online-Poker und Online-Casinospiele – nicht für Sportwetten. Für Sportwetten gilt: keine Werbung unmittelbar vor oder während der Live-Übertragung eines Ereignisses auf demselben Kanal, keine Werbung mit aktiven Sportlerinnen oder Funktionären, keine Affiliate-Vergütung nach Umsatz, Einzahlung oder Einsatz. Eine gesetzliche Obergrenze oder Pflichtkomponente für Sportwetten-Boni existiert nicht – Beträge, Umsatz und Mindestquoten kommen allein aus den Anbieter-AGB.
Die Sportwettensteuer richtet sich nach §§ 16-25 RennwLottG: 5,3 % auf der Basis „Einsatz minus Steuer selbst“, das sind rund 5,03 % des eingezahlten Betrags (5,3 / 105,3). Sie ist vom Veranstalter geschuldet, nicht vom Spielenden (§ 19). Ob und wie der Anbieter die Steuer an die Spielenden weitergibt, entscheidet er selbst; eine korrekte Angabe lautet 5,3 % auf den Einsatz abzüglich der Steuer (rund 5 % des eingezahlten Betrags). Die Steuer fällt auch bei nicht lizenzierten Anbietern an – eine gezahlte Steuer ist kein Beleg für eine deutsche Erlaubnis. Gewinne privater Spielender: Primärrechtlich nicht abschließend geregelt – allgemeine Information, im Zweifel Steuerberatung.
FAQ – Häufige Fragen
Wird bei der Registrierung bei Wettanbietern mit GGL-Erlaubnis die SCHUFA abgefragt?
Nicht zwingend. Die deutsche Regulierung schreibt eine Identitätsprüfung vor, nicht ein bestimmtes Verfahren. Manche Anbieter fragen Daten bei der SCHUFA Holding AG zur Identitätsprüfung ab, andere verwenden alternative Verfahren wie die SCHUFA-IBAN-Methode, bei der ausschließlich die Inhaberschaft eines deutschen Bankkontos geprüft wird. Welches Verfahren ein Anbieter konkret einsetzt, beschreibt er in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Kann sich Sportwetten auf die eigene SCHUFA auswirken?
Eine SCHUFA-Anfrage zur Identitätsprüfung kann, abhängig vom konkreten Verfahren, einen Eintrag in der SCHUFA-Akte auslösen. Der SCHUFA-Score wird dagegen durch das eigene Zahlungsverhalten geprägt, nicht durch die Frage, ob man bei einem Wettanbieter spielt. Die Sportwettensteuer und das gesetzliche Einzahlungslimit haben keinen direkten Einfluss auf den SCHUFA-Score, weil die Steuer vom Veranstalter geschuldet ist und die Limitdatei die Höhe der Einzahlung begrenzt.
Welche Verfahren zur Identitätsprüfung gibt es neben der Abfrage von Kundendaten bei der SCHUFA?
Neben der SCHUFA-Abfrage nutzen Anbieter in Deutschland die SCHUFA-IBAN-Methode (Prüfung der Kontoinhaberschaft über die IBAN), Video-Ident-Verfahren, Bank-Ident-Verfahren und Post-Ident. Welche Verfahren konkret zur Verfügung stehen, ist eine Entscheidung des Anbieters und steht in dessen AGB. Allen Verfahren gemeinsam ist, dass sie die Identität des Spielenden feststellen, bevor Auszahlungen möglich sind – ein anonymes Spiel ist auch mit diesen Verfahren nicht möglich.
Was bedeutet „ohne SCHUFA“ bei Angeboten ohne deutsche Erlaubnis?
„Ohne SCHUFA“ ist im Marketing häufig ein Hinweis darauf, dass der Anbieter nicht an die deutsche Regulierung gebunden ist und keine Identitätsprüfung nach deutschem Recht durchführt. Solche Anbieter besitzen in aller Regel keine deutsche Sportwetten-Erlaubnis, sind nicht an OASIS oder LUGAS angeschlossen und unterliegen keiner deutschen Aufsicht. Die fehlende SCHUFA-Abfrage ist dann kein Vorteil, sondern ein Zeichen dafür, dass das Angebot in Deutschland als unerlaubt gilt.
Wie hängen Identitätsprüfung, OASIS-Abfrage und das Einzahlungslimit von 1.000 € zusammen?
Die drei Mechanismen sind verkettet: Eine vollständige Identitätsprüfung ist Voraussetzung dafür, dass das Konto voll spiel- und auszahlungsfähig wird. Mit dem verifizierten Konto wird OASIS abgeglichen, um Sperren zu respektieren. Über LUGAS wird das monatliche Einzahlungslimit von 1.000 € über alle Anbieter hinweg kontrolliert. Wer eines der drei Verfahren umgeht, indem er zu einem Anbieter ohne deutsche Erlaubnis wechselt, verliert den Schutz aller drei.
Wie lässt sich auf der GGL-Whitelist prüfen, ob ein Anbieter eine deutsche Erlaubnis hat?
Die Whitelist der GGL ist auf der Webseite der Behörde öffentlich zugänglich. Sie listet für jeden Erlaubnisinhaber den Firmennamen, die Domain, für die die Erlaubnis gilt, sowie das Datum der Ersterlaubnis und das Datum der letzten Folgeerlaubnis. Nur die in der Whitelist genannte Domain darf Sportwetten unter deutscher Erlaubnis anbieten; eine .de-Domain allein beweist nichts. Wer die Whitelist prüft, sieht den Stand der Liste – sie trägt ein Datum und keinen Endtermin für die Erlaubnis selbst.
Was passiert, wenn die SCHUFA abgefragt wird?
Die I.B.C. Sportsbetting Limited, Betreiberin von Wettarena, behält sich in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Abschnitt 13 Absatz 2) vor, Kundendaten unter anderem bei der SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden, zur Identitätsprüfung zu verifizieren. Es handelt sich also um eine Identitätsabfrage, nicht um eine Bonitätsanfrage im engeren Sinne. Eine SCHUFA-„Auskunft“ zur Bonität speist in der Regel die SCHUFA-Score-Historie; eine reine Identitätsabfrage kann, abhängig vom konkreten Verfahren, ebenfalls eine Eintragung auslösen. Die Frage, ob Sportwetten den SCHUFA-Score beeinflussen, ist davon zu trennen: Der Score wird durch das eigene Zahlungsverhalten geprägt, nicht durch die Frage, ob man bei einem Wettanbieter spielt.
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